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Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben sich einem Prüfungsverfahren unterzogen, um ihre persönliche Integrität und besondere Sachkunde nachzuweisen.

Sie werden daher von Gerichten und Behörden bevorzugt zur Klärung von Sachverhalten in Prozessen herangezogen.

Als öffentlich bestellter Gutachter garantiert er Neutralität und Objektivität.


Sachverständiger im Handwerk

Auseinandersetzungen hinsichtlich vermeintlich fehlerhafter Leistungen enden häufig vor Gericht. Je umfangreicher die Gesetze und je komplizierter der Sachverhalt, umso wichtiger ist dann auch die Mithilfe eines handwerklichen Sachverständigen. Er übernimmt mit der Erstellung von Gutachten oder der unabhängigen Beratung als Fachmann/-frau vor Gericht, oftmals die Schlüsselrolle zur gerechten Urteilsfindung.

Vor der öffentlichen Bestellung ist für den Handwerksmeister die Teilnahme an rechtlichen Fachseminaren, die das notwendige Grundwissen vermitteln, vorgeschrieben. Eine rechtliche Prüfung schließt sich an. Die Überprüfung der fachlichen Kenntnisse geschieht durch den handwerklichen Fachverband. Die Sachverständigen-Ordnung der Handwerkskammer fordert den kontinuierlichen Besuch von rechts- und fachspezifischen Schulungsseminaren und damit einen aktuellen Wissensstand.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständiger im Handwerk fertigen jedoch nicht nur Gerichtsgutachten an, um Tatsachen festzustellen oder Ursachen zu ermitteln. Zum Aufgabengebiet gehört auch die außergerichtliche Beratung von Unternehmen und Endverbrauchern im Zusammenhang mit handwerklichen Leistungen oder angemessenen Preisen.


Meister

Die Krönung der handwerklichen Aus- und Weiterbildung: Die Meisterprüfung ist in 41 der Handwerksberufe, Voraussetzung für die Berechtigung, sich selbständig zu machen und Lehrlinge auszubilden. Daneben eröffnet der Meistertitel gute Chancen für eine Anstellung in einem größeren Handwerksbetrieb, z. B. im Kraftfahrzeughandwerk, in der Industrie oder im öffentlichen Dienst. Zulassungsvoraussetzungen für das Ablegen der Meisterprüfung ist neben der bestandenen Gesellenprüfung eine mindestens drei bis fünfjährige Berufspraxis. Für Leute, die neben Leistungsfähigkeit die Bereitschaft mitbringen, sich weiterzubilden und verantwortungsbewusst zu handeln, bietet der Aufstieg zum Meister auf jeden Fall eine realistische Berufsperspektive. Schon mit Mitte 20 kann der Handwerker auf diese Weise eine verantwortungsvolle Position mit sehr guten Verdienstmöglichkeiten bekleiden.

Zur Meisterprüfung zugelassen werden Handwerker, die die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten handwerklichen Ausbildungsberuf bestanden haben und im Anschluss daran mindestens drei Jahre als Geselle in dem erlernten Beruf gearbeitet haben.

Die Meisterprüfung gliedert sich in vier Teile:

Teil I Praktische Prüfung (Meisterprüfungsarbeit, Arbeitsprobe)
Teil II Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
Teil III Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse
Teil IV Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse

Diese Teile der Meisterprüfung sind zwar rechtlich selbständige Prüfungsteile und können jeweils zweimal wiederholt werden, die Befugnis zur Ausübung eines Handwerks und zur Ausbildung in einem Handwerk erhält der Handwerker aber nur durch die bestandene Meisterprüfung insgesamt, dem sog. Großen Befähigungsnachweis.

Die Prüfungsanforderungen der Teile I und II ergeben sich aus den für die einzelnen Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung gesondert erlassenen Rechtsverordnungen und nach den gemäß § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften.

Teil III umfasst die Prüfungsfächer, in denen der Handwerksmeister die Kenntnisse nachweisen muss, die er vor allem als Unternehmer benötigt. Prüfungsfächer sind: Rechnungswesen (Buchhaltung und Bilanz, Kostenrechnung, etc.), Wirtschaftslehre (z. B. Grundlagen der Betriebsgründung, Standortanalyse, Auftragsabwicklung, Personalorganisation, Absatz, Werbung, finanzwirtschaftliche Grundfragen, Finanzplanung), Grundzüge des Rechts- und Sozialwesens (bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht, Sozial- und Privatversicherungsrecht, Steuerwesen, etc.).

In Teil IV sind die für den Handwerksmeister als Ausbilder notwendigen Kenntnisse in vier Prüfungsfächern nachzuweisen. Prüfungsfächer sind: Grundfragen der Berufsbildung (z. B. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssystem, Mobilität und Aufstieg), Planung und Durchführung der Ausbildung (Ausbildungsinhalte, Prüfungsanforderungen,) Der Jugendliche in der Ausbildung, Rechtsgrundlagen für die Berufsbildung.

Die bestandene Meisterprüfung berechtigt zur Eintragung in die Handwerksrolle, zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit dem Handwerk, in dem die Prüfung abgelegt wurde und zum Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen.

Die Dauer der Vorbereitungskurse für die Meisterprüfung beträgt in Vollzeit etwa 1 Jahr. Bei Teilzeitlehrgängen wird die Kursdauer wesentlich von der Art der Teilzeitmaßnahme (z.B. mit oder ohne Wochenendveranstaltungen) sowie vom Umfang des wöchentlichen Unterrichtsangebotes bestimmt. Im Schnitt dauern die Vorbereitungskurse in Teilzeitform circa 2 bis 3 Jahre



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